Erbrechtsreform 2017

 

Änderungen bei den Testamenten

Mit 1.Jänner trat die Erbrechtsreform 2017 in Kraft - eine der umfangreichsten Änderungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) überhaupt.

In diesem Artikel geht es um Änderungen bei den Formvorschriften von Testamenten.

Ein "Testament" ist eine letztwillige Verfügung, die eine Erbseinsetzung enthält bzw. in der über das gesamte Nachlaßvermögen verfügt wird. Erwähnt man in der letztwilligen Anordnung nur einzelne, wenngleich auch teure Vermögenswerte (z.B. eine Liegenschaft, ein Wertpapierdepot, ein Auto…), so handelt es sich um kein "Testament", sondern um eine "letztwillige Verfügung ohne Erbseinsetzung", für die jedoch dieselben Formvorschriften gelten.

Die Formvorschriften für das "eigenhändige Testament" wurden nicht geändert: Der Text muss selbst geschrieben und am Ende unterschrieben sein. Nachträge sind neuerlich zu unterschreiben. Die Anführung des Datums ist nicht notwendig, jedoch dringend zu empfehlen. Zeugen sind nicht erforderlich.

Bedeutende Änderungen gibt es jedoch beim "fremdhändigen" Testament“, also beim Testament, dass nicht eigenhändig, sondern auf irgendeine andere Art, sei es von einer anderen Person, auf dem PC, oder auf einer Schreibmaschine geschrieben wurde. Die Formerfordernisse sind zahlreich und bergen unzählige Gefahren der Ungültigkeit des Testaments.

Einige der Erfordernisse - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - seien hier aufgezählt bzw. angedeutet:

§ 579 ABGB (Neufassung ab 1.1.2017) lautet:

„(1) Eine von ihm nicht eigenhändig geschriebene letztwillige Anordnung muss der Verfügende in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschreiben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz versehen, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält.
(2) Die Zeugen, deren Identität aus der Urkunde hervorgehen muss, haben auf der Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz zu unterschreiben. Den Inhalt der letztwilligen Verfügung müssen sie nicht kennen."

Vereinfacht wiederholt bedeutet dies:
 

  • Drei Zeugen (Mindestalter 18 Jahre) müssen bei der Unterschrift des Verfügenden gleichzeitig anwesend sein.
  • Der Verfügende muss eigenhändig einen Zusatz dazuschreiben, z.B. "Mein letzter Wille", "Das will ich", "So soll es sein" etc. Nicht genügen würde z.B. "ok".
  • Die Zeugen müssen neben ihrer Unterschrift eigenhändig vermerken: "als Testamentszeuge", "als Zeuge des letzten Willens" oder so ähnlich.
  • Vor- und Zunamen, Geburtsdaten und Adressen müssen bei den Zeugen vermerkt werden. Diese Vermerke müssen aber offensichtlich - aus dem Gesetzestext ist dies nicht herauszulesen - nicht eigenhändig sein.

Der vom Verfügenden eigenhändig neben bzw. unter seiner Unterschrift zu setzende Vermerk "Das ist mein letzter Wille" etc. bereitet alten Menschen oft Probleme. Es kann sein, dass jemand zwar gerade noch unterschreiben, aber nicht mehr den Zusatz schreiben kann. In diesem Fall kann der Zusatz entfallen. Der Verfügende muss jedoch vor den drei Zeugen mündlich erklären, dass diese Urkunde seinen letzten Willen enthält.

Das oben Erwähnte gilt nur dann, wenn derjenige, der das Testament errichtet, lesen kann bzw. nicht blind ist, hören und sprechen kann und nicht besachwaltert ist. In all diesen Fällen gelten Sondervorschriften.
Es kann nur geraten werden, fremdhändige Testamente angesichts der mannigfachen Gefahren der Ungültigkeit nicht selbst zu erstellen, sondern von einem Notar oder Rechtsanwalt verfassen zu lassen.


 

 

 

Neue Auslegungsregeln für Ehegatten und Lebensgefährten

Hat der Verstorbene im Testament seinen Ehegatten als Erben eingesetzt, so wird diese Erbseinsetzung aufgehoben, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes aufgelöst war. Auch die Einsetzung eines Lebensgefährten ist ungültig, wenn die Lebensgemeinschaft zum Todeszeitpunkt nicht mehr bestanden hat. In beiden Fällen ist es jedoch möglich, dass der Verstorbene das Gegenteil angeordnet hat. Man kann daher seinen Ehegatten bzw. Lebensgefährten auch unabhängig davon, ob die Ehe bzw. Lebensgemeinschaft zum Todeszeitpunkt noch besteht, zum Erben einsetzen, doch muss dies ausdrücklich im Testament erwähnt werden. Diese Regelung gilt auch für eingetragene Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Personen, und sie gilt auch dann, wenn es sich um keine Erbseinsetzung handelt, sondern wenn man nur bestimmte Gegenstände vermachen will.

Die Neuregelung ist sinnvoll, da meist gewünscht wird, dass nach einer Trennung der bisherige Partner nichts mehr erben soll. Da die Regelung ab 2017 gilt, bedeutet dies umgekehrt, dass sie für alle bisherigen letztwilligen Anordnungen nicht gilt. Bei Ehescheidung oder Auflösung der Lebensgemeinschaft ist daher das Testament unbedingt zu ändern, da der geschiedene oder getrennte Partner sonst weiterhin erbt.
 

Nottestament: Das ist dabei wichtig

Droht aus der Sicht des Verfügers unmittelbar die begründete Gefahr, dass er stirbt oder die Testierunfähigkeit verliert, bevor er ein "normales" Testament (eigenhändig oder fremdhändig) errichten kann, so genügen bei einem fremdhändigen Nottestament ausnahmeweise zwei statt drei Zeugen. Außerdem kann man in einer derartigen Gefahrensituation auch mündlich seinen letzten Willen erklären. Dazu sind (mindestens) zwei Zeugen notwendig. Nur wenn diese Zeugen den Inhalt des mündlichen Testaments übereinstimmend bestätigen, ist es gültig, sonst nicht. Außerdem genügt es in diesem Fall, wenn die Zeugen zumindest 14 Jahre alt sind. Ansonsten müssen Testamentszeugen mindestens 18 Jahre alt, also volljährig, sein.

Ein Nottestament (schriftlich oder mündlich mit zwei Zeugen) ist also nur in einer - aus Sicht der testierenden Person - Gefahrensituation möglich. Es verliert drei Monate nach Wegfall der Gefahr seine Gültigkeit und gilt dann als nicht errichtet. Daher ist in diesem Fall sofort ein neues Testament zu verfassen.

 

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